40 1867.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 24. Mai 1867.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
& XXV. Gese tz
vom 24. Mai 1867, die Pensionen derjeuigen Forstgehülfen, welche in den
Communal= oder Privat-Forstdienst treten, betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunaden Fürst zu Schwarzburg v.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags zur weiteren Ordnung des dienstlichen Verhältnisses der Forstgehülfen, was folgt:
— « §.1.
Forstgehülfen, welche mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde in den
inländischen Communal oder Privat-Forstdienst treten, wird im Fall ihrer künftigen
Pensionirung die in solchem Dienste zugebrachte Zeit angerechnet (cl. §. 38 des Ge.
setzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850).
8. 2.
Auf Detret angestellte Forstgehülfen (el. Gesetz vom 24. Februar 1864, die recht.
liche Stellung der Forslgehülfen erster Classe betreffend, Ges.-Samml. S. 26), welche
mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde in einen inländischen Communal=
Ferstdienst treten und während dieser Zeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über
den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 pensionsberechtigt werden, erhalten ihren
Ruhegehalt als Forstgehülfen erster Classe aus Unserer Hauptlandescasse, und ihre
Wittwen und eheleiblichen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder werden
nach dem Gesetze vom 13. März 1858 (Ges.-Samml. 1858 Seite 17) behandelt.