Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

40 1867. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Mai 1867. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
& XXV. Gese tz 
vom 24. Mai 1867, die Pensionen derjeuigen Forstgehülfen, welche in den 
Communal= oder Privat-Forstdienst treten, betreffend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunaden Fürst zu Schwarzburg v. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags zur weiteren Ordnung des dienstlichen Verhältnisses der Forstgehülfen, was folgt: 
— « §.1. 
Forstgehülfen, welche mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde in den 
inländischen Communal oder Privat-Forstdienst treten, wird im Fall ihrer künftigen 
Pensionirung die in solchem Dienste zugebrachte Zeit angerechnet (cl. §. 38 des Ge. 
setzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850). 
8. 2. 
Auf Detret angestellte Forstgehülfen (el. Gesetz vom 24. Februar 1864, die recht. 
liche Stellung der Forslgehülfen erster Classe betreffend, Ges.-Samml. S. 26), welche 
mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde in einen inländischen Communal= 
Ferstdienst treten und während dieser Zeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über 
den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 pensionsberechtigt werden, erhalten ihren 
Ruhegehalt als Forstgehülfen erster Classe aus Unserer Hauptlandescasse, und ihre 
Wittwen und eheleiblichen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder werden 
nach dem Gesetze vom 13. März 1858 (Ges.-Samml. 1858 Seite 17) behandelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.