42 1867.
A XXVII. Ministerial-Verordnung
vom 28. Mai 1867, die Rinderpest betreffend.
Im Anschluß an die Verordnungen vom 8. und 9. Mai d. J. (G.-S. 1867,
S. 31—33) wird zur Verhütung der Weitewerbreitung der Rinderpest mit höchster
Genehmigung Serenissimi für den Umfang der Fürstl. Oberherrschaft weiter ver-
ordnet, was folgt:
1.
Rindvieh jeder Art, Schafe, Ziegen und Schweine, desgleichen Rohproducte von
diesen Thieren und die in der Verordnung vom 8. Mai d. J. F. 2 bezeichneten anderen
Gegenstände dürfen bis auf Weiteres auch daun, wenn sie aus einem Lande oder einer
Gegend kommen, woher die Einfuhr nicht verboten ist, in einen Ort der Oberhertschaft
nur unter der Voraussetzung eingeführt werden, daß dem Orlsvorstande vorher von dem
beabsichtigten Einbringen Anzeige gemacht ist, unter Namhastmachung des Ortes, aus
welchem die Thiere oder Gegenstände kommen. Vor der Ertheilung der Erlaubniß zum
Einbringen muß der Ortsvorstand sich vergewissern, daß das Einführen aus dem Her-
kunftsorte ohne alles Bedenken erfolgen kann. Er ist aber berechtigt und bei dem
geringsten Zweifel verpflichtet, durch ortspolizeiliche Bescheinigung einen Nachweis
darüber zu verlangen, daß in dem Orte, in welchem die Viehstücke oder die einzu-
bringenden Gegenstände sich im Verlaufe der lehten drei Wochen befunden haben und
durch welchen sie durchgeführt sind, kein Fall der Rinderpest vorgekommen ist.
2.
Viehhãndler, Viehmäkler, Viehtreiber, Wasenmeister, Fellhändler, Viehverschnei-
der, Fleischer und dergleichen Personen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubniß des Orts,
vorstandes fremde Gehöfte und Stallungen, sowie Weideplätze nicht betreten.
Die Ortsvorstände haben eine solche Erlaubniß nur denen zu ertheilen, welche sich
durch ein behördliches Aktest genügend darüber auszuweisen vermögen, daß sie in ver-
seuchten Gegenden nicht verkehrt haben, noch auch mit verdächtigem Vieh in Berührung
gekommen sind, oder nachträglich doch sich einer gründlichen Desinfection (Beseitigung
des Ansteckungsstoffes an Körper und Kleidung) unterzogen haben.
Ingleichen darf Niemand Personen der vorbezeichneten Art ohne Vorweis der
ertheilten ortspolizeilichen Erlaubniß den Zutritt in sein Gehöft und seine Stallungen
gestatten.