46 1867.
Verfassung des Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Mecklenburg-Strelih, Seine Königliche Hoheit der Großherog
von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine
Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der
Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha,
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-
Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine
Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß
älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht
der Fürst von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat
der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hanfestadt Bremen, der Senat
der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staats-
Hebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein,
für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen
einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben
gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund
wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
I. Bundesgebiet.
Artikel I.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen,
Mecklenburg. Schwerin, Sachsen-Weimar, Meüllenburg-Strelit, Oldenburg, Braun-
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen= Koburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg.-Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen, Waldeck, Reuß üälterer Linie,
Neuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und
aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen.