Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

46 1867. 
Verfassung des Norddeutschen Bundes. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine König- 
liche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Mecklenburg-Strelih, Seine Königliche Hoheit der Großherog 
von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine 
Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der 
Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg- 
Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine 
Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß 
älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht 
der Fürst von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat 
der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hanfestadt Bremen, der Senat 
der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staats- 
Hebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, 
für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen 
einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben 
gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund 
wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende 
Verfassung 
haben. 
I. Bundesgebiet. 
Artikel I. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, 
Mecklenburg. Schwerin, Sachsen-Weimar, Meüllenburg-Strelit, Oldenburg, Braun- 
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen= Koburg-Gotha, Anhalt, 
Schwarzburg.-Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen, Waldeck, Reuß üälterer Linie, 
Neuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und 
aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen.
	        
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