1867. 47
I. Bundedgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach
Maßgabe des Inhalks dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundes.-
gesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesehe erhalten ihre verbindliche Kraft
durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetz-
blattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin
seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundes-
gesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames In-
digenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden
Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demge-
mäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwer-
bung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse
aller sonstigen bürgerlichen Mechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
zuzulassen, auch im Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschußes demselben gleich
zu behandeln isl.
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates be-
schränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in
den lokalen Gemeindeverband betrefsen, werden durch den im ersten Absatz ausge-
sprochenen Grundsag nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den ein
zelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die
Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Heimaths-
lande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßigen Anspruch
auf den Bundesschup.
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