Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

54 1867. 
zogen oder verhaftet werden, auher wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe 
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Neichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied 
desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs-Periode 
aufgehoben. 
Artikel 32. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Ent- 
schädigung beziehen. 
VI. Zoll= und Handels-Wesen. 
Artikel 33. 
Der Bund bildet ein Zoll- und Handels-Gebiet, umgeben von gemeinschaft. 
licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in 
die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, 
können in jeden anderen Bundesstaak eingeführt und dürfen in leßterem einer Abgabe 
mur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse 
einer inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechen- 
den Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der 
gemeinschastlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beautragen. 
rtikel 35. 
Der Bund ausschließlich hat die Gesehgebung über das gesammte Zollwesen, über 
die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier 
und Taback, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung 
der gemeinschaftlichen Zollgrenze re sind. 
ikel 36. 
Die Erhebung und Vemaltu der ZolleIdeekbkauchsstcnckn(Aet.35) 
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines 
Gebietes überlassen. 
Das Bundes- Präsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuer-Aemtern und den Direktiv- 
Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes 
für Zoll= und Steuer-Wesen, beiordnet.
	        
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