1867. 57
eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet
die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitorechte, für Rechnung
des Bundes angelegt oder an Privat-Unternehmer zur Ausführung konzessionirt und
mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu-
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn. Unternehmungen
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen
einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundes-
gebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künstig
zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundes-Regierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz ver-
walten und zu diesem Behuf auch die neuherzustellenden Bahnen nach einheitlichen
Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs-
Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei-Reglements eingeführt
werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, dah die Eisenbahn-Verwaltungen
die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande
erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrs, Be-
dürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Ver-
kehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit
entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Gütewerkehrs
nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güter-
verkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf
die andere gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45.
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich
dahin wirken: