62 1867.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs= und Handels-Marine ist schwarz= weiß roth.
X. Kounsfulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aussicht des Bundes-
Präsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht er-
richtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen
Bundesstaaten die Funklionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehen-
den Landeskonsulate werden ausgehoben, sobald die Organisation der Bundeskonfu=
late dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundes-
staaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
N. Bundeskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht
nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen
Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu lragen, so daß weder Bevor-
zugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsählich zulässig
sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in naturs nicht herstellen läßt,
ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Giund-
sätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzzebung festzustellen.
Artikel 59.
Feder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom
vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und
zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Resewe —
und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten,
in denen bisher eine längere als zwölffährige Gesammtdienstzeit geseßlich war, findet
die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die
Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt.