Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Be- 
stimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehmänner gelten. 
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. December 
1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rumn der- 
selben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Frie- 
dens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesehzgebung festgestellt. 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die ge- 
sammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze 
selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Negle- 
ments. Instructionen und Reseripte, namentlich also das Militairstrafgesetzbuch vom 
3. April 1845, die Militairstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verord- 
nung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, 
Dienstzeit, Sewis= und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschi- 
digungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchen- 
ordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das 
Bundes-Präsidium ein umfassendes Bundesmilitairgeset dem Neichstage und dem 
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. 
Artikel 62. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu dem. 
selben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeld- 
herrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig 
Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Ariikel 60 betrigt. 
zur Versügung zu stellen. Vgl. Abschnitt Xll. 
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Pubi- 
cation der Bundesverfassung. 
ach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten 
des Bundes zur Bundeseasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird 
die im Arlikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, 
bis sie durch ein Bundesgesetz abgeänderk ist. 
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