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pen mehr als eines Contingents befehligen, und alle Festungscommandanten werden
von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten Officiere leisten
Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offi-
cieren innerhalb des Bundes-Contingents ist die Ernennung von der jedesmaligen
Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Besörde-
rung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in an-
deren Contingenten zu besehenden Stellen aus den Officieren aller Contingente des
Bundesheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem
Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit
das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundes-
fürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung
des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und
genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspi-
cirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmähigen Rapporten und Meldungen
über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landeöherrlichen Publikation,
rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avance-
ments und Ernennungen.
Auch sleht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen
Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile der Bundes-Armee,
welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Artikel 67. «
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen
Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.
Artikel 68.
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete
bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß
eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen