Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. .65 
pen mehr als eines Contingents befehligen, und alle Festungscommandanten werden 
von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten Officiere leisten 
Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offi- 
cieren innerhalb des Bundes-Contingents ist die Ernennung von der jedesmaligen 
Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Besörde- 
rung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in an- 
deren Contingenten zu besehenden Stellen aus den Officieren aller Contingente des 
Bundesheeres zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem 
Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit 
das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundes- 
fürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung 
des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und 
genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspi- 
cirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmähigen Rapporten und Meldungen 
über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landeöherrlichen Publikation, 
rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avance- 
ments und Ernennungen. 
Auch sleht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen 
Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile der Bundes-Armee, 
welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. « 
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen 
Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete 
bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß 
eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen
	        
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