Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

68 1867. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, und 
auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem 
Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des be- 
treffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte 
Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, 
die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. 
XIV. Allgemeine Vestimmung. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu 
denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen 
erforderlich. 
XV. Verhältuiß zu den süddentschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Bezlehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach 
Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage 
zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt 
auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege der Bundegesetzgebung. 
Berlin, den 16. April 1867.
	        
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