Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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Zu allen Unseren getreuen Unterthauen aber versehen Wir Uns, daß sie ihre 
Liebe für den entschlasenen. tief verehrten Landesfürsten dadurch bethätigen werden, 
daß sie Uns, Seinem Regierungs-Nachfolger, treue Ergebenheit und willigen Ge- 
horsam leisten. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. Juni 1867. 
(L. S.) Albert, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Banberg. 
X XXXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Juni 1867, das Ableben des Durchlauchtigsten regierenden Fürsten 
Friedrich Günther betr. 
Nachdem durch Gottes mßb’Yrr§e Nathschluß der Durchlauchtigste regierende 
Fürst, Friedrich Günther zu Schwarzburg, am heutigen Tage früh 4 Uhr 
von dieser Welt abgerufen worden ist, so wird auf Höchsten Befehl Serenissiml 
Nachstehendes bestimmt: 
Es wird hiermit bis auf Weiteres eine allgemeine Landestrauer angeordnet. 
2. 
Während der Dauer der Landestrauer findet in allen Kirchen des Landes Mit- 
tags von 12 — 1 Uhr ein tägliches Trauerläuten in drei Absäßen statt. 
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Das öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstigen rauschenden öffent- 
lichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt. 
4. 
Abgesehen von den für die Hoftrauer zu erlassenden Anordnungen des Fürst- 
lichen Hofmarschallamtes und ohne den eigenen weiter gehenden Wünschen Fürstlicher 
 
	        
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