1867.
In der I. Hauptklasse sind einzustellen:
zur ersten und zweiten Stufe:
gewöhnliche Taglöhner, gewöhnlich gelohntes Gesinde und solche Personen, welche
gewöhnlichen Taglöhnern gleichstehen;
zur dritten Stufe:
Handwerksgehülfen, Lohnarbeiter, höher gelohntes Gesinde;
ur vierten Stufe:
hanz geringe Grundbesitzer und Gewerbetreibende und die in gleicher Lage befind-
lichen Personen;
zur fünften und sechsten Stufe:
Grundbesitzer und Gewerbetreibende, welche sich zwar in einer günstigeren Lage
befinden, jedoch von dem Ertrage ihres Grundbesitzes oder Gewerbes noch nicht selbst-
ständig leben können und noch Nebenverdienst durch Taglohn und Handarbeit aller Art
suchen müssen.
Innethalb der II. und III. Hauptklasse hat die Einschätzung in die einzelnen
Stufen nach dem geringeren oder höheren Grade der Wohlhabenheit und Leistungs-
sähigkeit der Stenerpflichtigen zu erfolgen. Es ist dabei das muthmaßliche Einkommen
zwar nicht als alleiniger, aber doch als hauptsächlichster Maßstab ins Auge zu fassen
und ein Steuerpslichtiger einzustellen bei einem muthmaßlichen Einkommen von:
asse.
300 —400 Fl. oder 170—230 Thlr in die 7. Sus- duart. 1 — Spgr.
400—525 „ 4 230— 300 „ „ 8. , 10»
025660»300380» »9.« » 1 „ 20 „
660 — 800 „ „ 380 — 460 „ 10. „ „ 2 „ — „
II. Klass se.
800 — 940 Fl. oder 460 —540 Thlr. in die 11. Stufe, quari. 2 Thlr. 15 Sgr.
940 — 1080 „ „ 540— 620 „ „ 12. „ „"„ 3 „ — „
1080 — 1225 „ „ 620—700 „ „ 13. „„ „ 3 „ 15„
1225— 1400 „ „ 700—800 „ „ 14.„ „ 4, — „
Unter muthmaßlichem Einkommen ist selbstverständlich nicht bloß der Ueberschuß
der Einkünfte über den Bedarf zu verstehen, sondern auch das in Anschlag zu bringen,
was eine steuerpflichtige Person oder Fomilie zum Unterhalt braucht, gleichviel also, ob
das Einkommen in baarem Gelde oder in Natural-Erträgen von Grundbesitz u. s. w.
besteht.