Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. **° 
Besonders günstige oder ungünstige Verhältnisse, welche die Einschäung in eine 
höhere oder nitdeigere Stufe bedingen, sind in der Steuerrolle ausdrücklich hervorzuheben, 
z. B. eine große Zahl Kinder, die Verpflichtung zur Verpflegung armer Angehöriger, 
Krankheit, Schulden u. s. w. 
8. 2 
Bei Einschähung von dem Fürstenthume nicht Angehörigen, welche im Fürsten- 
thume mit Grundslücken angesessen sind, ist die Pachtrente von letzteren zur Basis zu 
nehmen, doch darf die Steuer höchstens 2 Procent der Pachtrente betragen. Ist die- 
selbe so gering, dah die Steuer nicht wenigstens die unterste Stuse (7 Kr. vienteljährl.) 
erreicht,, so ist von einer Besteuerung abzusehen, der Grund dafür aber in der Spalte 
für Bemerfüngen anzugeben. 
8. 3. 
Zum Zwecke einer moͤglichst gleichmãßigen Einschãthung in den verschiedenen Ort· 
schaften haben die Fürstlichen Rent= und Steuerämter in besonderen Versammlungen der 
Gemeindevorstände ihrer Bezirke Musterrollen für jeden On aufzustellen und darin 
soweit möglich, für jede Steuerstufe wenigstens einen Steuerpflichtigen des betreffenden 
Orts einzuschähen. Nach Maßgabe dieser Musterrollen er olgt alsdann die weitere 
Einschätzung in den einzelnen Ortschaften durch die Local-Einschähungs- Commisst 
Den Fürstlichen Rent, und Steuterämtern wird die gegenseitige Mittheilung einzelner 
Musterrollen, namentlich aus den gegenseitigen Grenz-Orten zur Pflicht gemacht. 
8. 4. 
Die Einschätzung geschieht am Fweckmähigsten in der Weise, daß sämmtliche Stener, 
pflichtige eines Orts zunächst nach. Maßgabe des §. 3des Gesetzes vom 3. Sept. 1852 
in die Hauptklassen vertheilt werden und hierauf erst die Einstellung in die Stufen 
von unten nach oben erfolgt, so daß also zuerst alle Steuerpflichtigen der ersten Stufe, 
dann die der zweiten Stufe u. s. w. aufwärts ermittelt werden. 
§. 5. 
Die Einsendung der Klassensteuer-Nollen Seitens der Gemeindevorstände an die 
betr. Steuerbehörden hat bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 3 Fl. 30 Kr. bis 
zum 15. November jeden Jahres zu erfolgen, ebenso die Einreichung der halbjährlichen 
Teingeilten oder der allenfallsigen Vacatscheine zu Anfang der Monate Juni und 
December. 
  
  
  
 
	        
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