1867.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechszehates Stüch vom Jahre 1867.
. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. Juli 1867, einen Zusatz zu Art. 18 der Geschäftbordnung für das
Gesammt-Oberappellationsgericht in Jena betreffend.
Nachdem sich die bei dem Oberappellationsgerichte in Jena betheiligten Staats-
regierungen über den Erlaß eines Nachtrags zu der unter dem 7. August 1852 publicirlen
Geschäftsordnung dieses Tribunals (Ges.= Samml. 1852 S. 154) vereinigt haben,
dieser Nachtrag auch die höchste Genehmigung Serenissimi erhalten hat, so wird
derselbe nachstehend mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die neue Geschäftsein.
richtung mit dem 1. Juni d. J. in Wirksamkeit getreten ist.
Zusah zu Art. 18 der Geschäftsordnung für das Gesammt-Oberapellations=
gericht in Jena:
Bei Geschäftsüberhäufung in dem Ci t Präsident Rechts-
mittel, welche nach Art. 27 auf den sihen s eines gahen bin erledigt
werden können, in dem Criminalsenate, welcher insoweit die Stellung eines
zweiten Civilsenates einnimmt und dabei mit wenigstens fünf Votanten besetzt
sein muß, erledigen zu lassen.
Rudolstadt, den 22. Juli 1867.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Ketelhodt.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsaminl. XXXVIII. 19
Ausgegeben m Rudolstadt den 27. Juli 1867.