82 1867.
XXXIXX Ministerial-Bekanntmachung
vom 26. Juli 1867, die Aufbebung der in Folge der eingetretenen Landestrauer
angeordneten Einstellung der öffentlichen Lustbarkeiten 2c. betreffend.
Auf Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten, unseres gnädigsten Herrn, wird die
in Folge des höchstbetrübenden Ablebens des Durchlauchtigsten regierenden Fürsten
Friedrich Günther durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 28. v. M. gctroffene
Anordnung wegen Einstellung des öffentlichen Tanzens und Musikhaltens sowie aller
sonstigen rauschenden öffentlichen Vergnügungen unter Aufrechterhaltung der übrigen
Bestimmungen rücksichtlich der noch sorkdauernden Landestrauer vom 1. August d. J.
an dergestalt aufgehoben, daß öffentliche Vergnügungen der gedachten Art von diesem
Tage an wieder stattfinden können.
Rudolstadt, den 26. Juli 1867.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Ketelhodt.
XL. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung vom 28. Juni 1867, betreffend die zur Anlegung von
Depositalgeldern zulässigen Königlich Preußischen Renten= und Pfandbriefe.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Mai 1867, die Modificirung der S§. 39 und 42
der Depositalordnung betr., wird die Anlegung von Depositalgeldern in Renten und
Pfandbriefen der Königlich Preußischen Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen
und Schlesien, desgleichen in Rentenbriefen der Provinzen Rheinland und Westphalen,
jedoch nur in Apoints von mindestens 100 Thalern, für zulässig erklärt.
Nudolstadt, den 28. Juni 1867.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Leo.
G. Wöchter.