Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

82 1867. 
XXXIXX Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. Juli 1867, die Aufbebung der in Folge der eingetretenen Landestrauer 
angeordneten Einstellung der öffentlichen Lustbarkeiten 2c. betreffend. 
Auf Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten, unseres gnädigsten Herrn, wird die 
in Folge des höchstbetrübenden Ablebens des Durchlauchtigsten regierenden Fürsten 
Friedrich Günther durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 28. v. M. gctroffene 
Anordnung wegen Einstellung des öffentlichen Tanzens und Musikhaltens sowie aller 
sonstigen rauschenden öffentlichen Vergnügungen unter Aufrechterhaltung der übrigen 
Bestimmungen rücksichtlich der noch sorkdauernden Landestrauer vom 1. August d. J. 
an dergestalt aufgehoben, daß öffentliche Vergnügungen der gedachten Art von diesem 
Tage an wieder stattfinden können. 
Rudolstadt, den 26. Juli 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt. 
XL. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung vom 28. Juni 1867, betreffend die zur Anlegung von 
Depositalgeldern zulässigen Königlich Preußischen Renten= und Pfandbriefe. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Mai 1867, die Modificirung der S§. 39 und 42 
der Depositalordnung betr., wird die Anlegung von Depositalgeldern in Renten und 
Pfandbriefen der Königlich Preußischen Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen 
und Schlesien, desgleichen in Rentenbriefen der Provinzen Rheinland und Westphalen, 
jedoch nur in Apoints von mindestens 100 Thalern, für zulässig erklärt. 
Nudolstadt, den 28. Juni 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Leo. 
G. Wöchter. 
 
	        
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