1867. 95
Posten des Landes in ihrer Eigenschaft als Staaksposten zukommenden Rechten geht un-
beschadet der Hoheitsrechte Seiner Durchlaucht des Fürsten mit dem 1. Juli 1867
nach Mahgobe= der in den folgenden Artikeln festgeseten Bestimmungen für alle Zeiten
aus Preußen über.
Def zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburgischen Ne-
gierung bestehende Vertrag rücksichtlich des Postwesens in der Fürstlichen Unterherr-
schaft vom 27. Dezember 1815 wird hiermit aufgehoben.
Artikel 2
Die Verwaltung und der Betrieb des Postwesens im Fürstenthume werden von
der Königlichen Postverwaltung nach den im Königreich Preußen über das Postwesen
jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, reglementarischen Festsetzungen, administra-
tiven Anordnungen und von Preußen abgeschlossenen internationalen Verträgen, selbst.
ständig eingerichtet und geführt Die gedachten Normen werden, soweit dabei die
Verhältnisse des Publikums in Betracht kommen, behufs ihrer Publikation, beziehungs.
weise zur verfassungsmäßigen Erledigung der Fürstlichen Regierung mitgetheilt.
is dahin, daß diese Normen ganz oder theilweise eingeführt sein werden, be-
stehen - Shübenien Bestimmungen fort.
ch den Preußischen Postwerwaltungsgrundsäten statlfindenden Verkehrs-
Cuuschtrenhact, sollen dem Postwesen im Fürstenthume in demselben Umfange zuge-
wendet werden, wie solches innerhalb des Königreichs Preußen geschicht.
Sollte aus besonderen Gründen die Aufhebung einer bestehenden Postansalt! noth-
wendig werden, so wird darüber vorher mit der Fürstlichen Regierung ins Benehmen
getreten werden. In Bezug auf die Erichtung neuer Poststellen werden ctwaige
Wünsche der Fürstlichen Regierung, soweit es mit den allgemeinen Postvenvaltungs.
Frundsäßen vereinbar ist, berücksichtigt werden.
Der Verkehr zwischen den Postanstalten in dem Fürstenthume und alle übrigen
unter Preußischer Verwaltung stehenden Postanstalten wird als interner Preußischer
Postverkehr behandelt.
Die Königliche Postverwaltung bezieht alle Einnahmen und bestreitet alle Aus,
gaben, welche mit der Verwaltung des Postwesens im Fürstenthume verbunden sind,
sie übernimmt sowohl dem Publikum, als auch dem Fürstlichen Fiscus gegenüber die-
selben Vertretungsverbindlichfeiten, welche ihr in Beziehung auf die der Post anver-
tranten Sendungen 2c. innerhalb des Prcußischen Staats gesetlich resp. vertragemäßig
obliegen. 20“