1867. 87
hiermit verknüpften Rechte und Pflichten an ihrem Heimathsorte im Königreiche aus-
zuüben, resp. zu erfüllen, haben jedoch während ihrer Anstellung im Fürstenthume die
in diesem gesetzlich und ortsstatutenmähig bestehenden Staats- und Gemeinde-Abgaben
in derselben Weise wie die Fürstlichen Staatsbeamten zu entrichten und sind den Polizei-,
Civil und Criminalgesetzen, sowie den Gerichten am Orte ihrer Anstellung unterworfen.
Im Betreff der Diseiplinargerichtsbarkeit sind lediglich die Bestimmungen des
nachsfolgenden Artikels 5 maßgebend.
Den Bestimmungen der Verfassung des norddeutschen Bundes über ein gemein-
sames Indigenat soll durch die Festseszungen des gegenwärtigen Artikels nicht präjudikirt
werden.
Artikel 5.
Auf alle diese Beamten 2c. sind die für die Königlich Preußischen Postbeamten rc.
geltenden Gesetze und Vorschriften, namentlich auch hinsichtlich der Gestellung von
Cautionen, der Pensionirung und der Theilnahme an der Königlich Preußischen Witt-
wencasse anwendbar, ebenso die im Königlichen Postdienste bestehenden Vorschriften
über die Disciplin und die Ausübung der Disciplinar-Gerichtsbarkeit. Die hierbei
ausgesprochenen Strafen werden, soviel es zu deren Vollstreckung der Beihülfe der
Fürstlichen Behörden bedarf, von diesen auf Requisition des Königlichen Ober-Post-
Directors vollzogen.
Die Fürstliche Regierung wird die Verkündigung der die obigen Verhaltnisse be-
treffenden, ihr zu diesem Zwerie mitzutheilenden Gesete und Verordnungen thunlichst
vor Ablauf des Monats Juni cr. bewirken.
Artikel 6.
Die gegenwärtig bei den Poststellen in der Oberhenschaft des Fürstenthums von
Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn= und Taxis angestellten Beamten 2c. wer-
den in den Königlich Preußischen Posldienst mit ihren dermaligen Dienstbezügen und
zerworbenen Ansprüchen, sowie rücksichtlich dieser Bezüge mit den für sie und die
Ihrigen bestehenden Pensions-Verhältnissen übernommen. ⅜.
In allen übrigen Beziehungen sind auch auf sie die im Arkikel 5 erwähnten Ge-
setze und die Vorschriften über die Königlich Preußischen Postbeamten 2c. anwendbar.
Artikel 7.
Die Königliche Postverwaltung im Fürstenthume nimmt und giebt Recht wegen
gerichtlich zu verfolgender Ansprüche vor den zuständigen Fürstlichen Gerichten und
wird dabei durch den betreffenden Königlichen Ober-Post- Director vertreten.