Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 80 
Die hinsichtlich der Portofreiheits= Angelegenheiten ergangenen Erlasse der König- 
lichen Postverwaltung werden der Behörden-Organisation im Fürstenthume und den 
hinsichtlich der milden Stistungen, Corporationen, Vereine 2c. den im Fürstenthume 
bestehenden Verhältnissen angepaßt redigirt, und ebenso wie die künftig in Porto- 
sreiheitssachen ergehenden Erlasse dieser Verwaltung publicirt werden. 
Artikel 11. 
Die Fürstliche Regierung begiebt sich aller und jeder Ansprüche, welche sie 
gegen Seine Durchlaucht den Fürsten von Thurn und TaJis oder dessen Mitbelehnte, 
sowie gegen dessen oder deren Nachkommen, sei es aus der Abtretung der Fürstlichen 
Postrechte im Fürstenthume an die Königliche Regierung, sei es aus der seitherigen 
Verwaltung, dem Besitze und Genusse der gedachten Postrechte irgendwie erheben zu 
können vermeinen sollte, dergestalt, daß alle und jede Verpflichtung des Fürstlichen 
Hauses und seiner sämmtlichen Glieder und Nachkommen aus den rücksichtlich der 
Posten bestandenen Verkrägen und Verhältnissen als vollständig erloschen anzusehen sind. 
Andererseits übernimmt die Königlich Preußische Regierung die Verpflichtung, die 
Fürstlich Schwarzburgische Regierung gegen alle und jede Ansprüche zu vertreten, 
welche das Fürstliche Haus von Thurn und Taxis jetzt oder künftig gegen das Für- 
stenthume in Bezug auf das dortige Postwesen aus dem jett beseitigten Postlehns- 
Verhältnisse erheben sollte. 
Artikel 12. 
Eine weitere Entschädigung als die Bewilligung der im Artikel 10 erwähnten 
Portofreithümer ist für Ueberlassung des Postwesens nicht zu leisten. Mit Lasten 
oder Abgaben kann die Ausübung des Postregals nicht beschwert werden. 
Artikel 13. 
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages den 
Verhältnissen entsprechend zu ändern, welche sich in Folge der durch die Verfassung 
oder die Gesetze des norddeutschen Bundes zu treffenden Festsetzungen über die Ver- 
wendung der Posteinnahmen ergeben werden. 
Artikel 14. 
Der vorliegende Vertrag wird von der Fürstlich Schwarzburgischen Staats. 
Regierung als die von nun an geltende Norm für das Postwesen im Fürstenthume 
zur allgemeinen Nachachtung publicirt. 
 
	        
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