1867.
M XLIII. Ministerial- Bekauntmachnng
vom 29. Juli 1867,
die Königl. Preußische interne Portotare betreffind.
Nach dem erfolgten Uebergange des gesammten Fürstlich Thurn und Taxisschen
Postwesens auf den Preußischen Staat ist die Regulirung der Posttarise vorläufig
dahin erfolgt, daß für den Ausläusch von Postsendungen zwischen den bisherigen
Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-Anstalten unter einander die zeitherigen Be-
stimmungen in Auwendung bleiben, und daß für den Austausch von Post, Sen-
dungen zwischen den gedachten Post-Anstalten und denen des bisherigen Preußischen
Postgebictes (Hannover und Schleswig Holstein eingerechnet) der preußische, nach-
stehend abgedruckte interne Tarif eingeführt ist. Der letztere kommt auch in Anwen-
dung bei den Briespost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den
übrigen bisherigen Fürstlich Thurn und Taxisschen Postorten; Fahrrofendungen
nach und aus den Hohenzollernschen Landen unterliegen der Vereins- Fahrpost--I Taxe
Der Tarif für Sendungen zwischen den preußischen Post-Anstalten in den Hause-
städten und den Post-Anstalten des bisherigen Fürstlich Thurn und Taxgisschen Post-
gebietes ist entsprechend den obigen Grundsäßen regulirt.
Aufgehoben sind die nachverzeichneten bei den bioherigen rr- Thurn und
Taxisschen Post-Anstalten zur Erhebung gekommenen Gebühren
1) Scheingebühr für Post-Einlieferungsscheine über 9 und Werth Sen-
dungen und recommandirte Briefe,
2) Gebühr für das Verschließen der Taschen der Gesach= und Contohaltenden
Correspondenten,
3) Uoste- reslanteGebühr für Fahrpostsendungen, und
4) Lagergeld für Passagier- Essecten.
Rudolstadt, den 29. Juli 1867.
Jürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzjamml. XXVIIl.