Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
is -7 -. einschließlich — Sgr. 1 Pf. resp. 1 Kreuzer Südd. Währung, 
über 2) „ 68 2 
1 7. 
1 „ 4 
7. 2 1 « 8 
21 „ 15 „ 2 
Die Sendungen unter Band müssa ei mit ¶ Freimatken franlirt sein. 
Für Drucksachen unter Band, welche den Bestimmungen des Reglements nicht 
entsprechen, ist das *½“ Porto, jedoch unter Anrechnung der elwa verwendeten 
Freimarken, zu entr 
Für Gangitangich -ranbire Drucksachen unter Band wird vom Adressaten der 
sehlende Betrag nach der Taxe für dergleichen Sendungen eingezogen, jedoch unter 
Abrundung der bei dem nachträglich zu erhebenden Betrage sich elwa ergebenden 
Pfennige u Viertel- Silbergroschen, resp. Bruchkreuzer auf volle Kreuzer (siehe 
88. 42 und 43). 
Für gedrickte Anzeigen aller Art, z. B. Geschäfts-Avise, Preis-Courante K., 
welche mittelst ofsener Karten cxpedirt werden, beträgt das Porto 4 Pfennige 
resp. 1 Kreuzer pro Stück. Dasselbe ist durch Verwendung der entsprechenden Frei- 
marke zu entrichten. 
Offene Karten, welche zur Beförderung gegen moderirtes Porto nicht ge- 
eignet sind, werden dem Absender, wenn er am Orte, resp. im Umkreise der Post- 
Anstalt zu ermitteln ist, zurückgegeben, sonst aber gleich unbestellbaren Gegenständen 
behandelt. 
8. 5. 
— Für Waareuproben und Muster, welche entweder für sich allein 
senkungen. oder mit gedruckten Sachen zusammen verpackt, versandt und mit der 
ermäßigten Tarxc belegt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung 
für je 21 Loth, oder einen Bruchtheil davon: 4 Pfennige resp. 1 Krenzer, mithin: 
bis * Loth einschließlich — Sgr. 4 Pf. resp. 1 Kreuzer, 
über 21 8 2 
5 
1 
1 
1 
2 
 
	        
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