Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
III Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der 
Courswerkh, welchen dieselben zur Zeit der Einlieserung haben, bei der Versendung 
von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag 
anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Docu- 
ments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die ver- 
briefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der 
Deckaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann 
die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres 
aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Declaration 
ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Assecuranz= Gebühr nicht 
bergeleitet werden. 
IV In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werths- 
Daeclarati des Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen mit Postvor- 
schüssen eine Assecuranz-Gebühr neben der Postlvorschuß-Gebühr nur dann erhoben, 
wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth ange- 
eben ist. 
V Ueber 7 mit declarirtem Werthe wird dem Absender ein Einliefe · 
rungsschein ertheilt. 
89. 
napackung. 1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transpork- 
Strecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und 
sichernd eingerichtet sein. 
I Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten= oder Schriften Sendungen, 
genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die 
Dauer des Transportes verhsltnißmähig kurz ist, eine Emballags von haltbarem Pack- 
papier mit angemessener Verschnürun 
III Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwereren 
Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Ver- 
packung ursordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier ver- 
packt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidemwaaren K., 
müssen nach Maßgabe ihres Werthes. Umfanges und Gewichtes in genügend icherer
	        
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