* 1868.
Bellage A.
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs Pferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle elner Kriegsbereitschaft oder Mobil.
machme beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt:
Knrassier-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß.
5 Pferde für die übrige Cavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde-über.
haupt nicht unter 5 Fuß,
3) Arklllerie und Train- Stangenpferde nicht unter 5 Fuf 2 Zoll,
4) Artillerie- und Traiu= Vorderpferde nicht unter 5 Fu.
5) Packpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein.
Die Pferde sollen zwar in der Negel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber
auch hachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Ma geliefert werden
können, so dürfen doch Pserde unter 4 Fuß 11 Zoll nicht angenommen werden. Die
zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abgetrieben, kraftlos
oder unverhältnißmäßig schmalgerippt sein.
Hengste. tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankbeiten oder sonstigen
zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Maängel, als z. B. Blindbeit, Spath
lähmung geschwollenen Füßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwangbuf, Stein-
gallen, Hornkluft oder Hornspalten) u. s. w. behafteten Pferde werden nicht ange-
nommen; einäugige zu Wagen- und Packpferden nur, wenn der Verlust des Auges
von Agerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden
bestimmten Pferde nicht stätlig seien, Reit= und Packpferde die erforderliche Tragfähig.
keit des Rückens besitzen und die Zugpferde eingefahren sein müssen und daß alsdann
ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter andern Umständen die Annahme
eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstohung geben kann. Be-
merkt wird endlich noch, daß bei Pferden, welche sich streichen, leicht eine temporäre
Unbrauchbarkeit eintritt. Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangs-
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