Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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weisen Gestellung haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derienigen 
Elgenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Ver- 
kauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regrehpflicht des Verkäufers 
begründet. 
Ebensowenig ist daher die Nückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdeo und 
die Rückforderung des gezahlten Tappreises statthaft, wenn innerhalb bestimmter Fristen 
eine der nach den Lan gc#sgesetzen sonst den Rückgong ded Kaufs bedingenden Krank. 
heiten nachzuweisen ist. 
Bei sreihändigem Ankauf bleiben indesson die gesetzllchen Bestimmungen der 
Gewährleistung in Krast.
	        
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