Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

56 1868. 
Beilage B. 
. 
Eides-Formular 
· für 
die Taxatoren der, Behufs der Armee-Mobilmachung vom 
Lande auszuhebenden Pferde. 
ich — Vor und Zuname — gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und 
Allwissenden, dah, nachdem ich zum Taxator der, zur Armee-Mobilmachung. vom 
Lande auszuhebenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezahlenden Pierde, er- 
nannt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den in der Königlich Preußischen Ver- 
ordnung vom 24. Februar 1834, Abschnitt 7 enthaltenen Abschähungs= Grundsäßzon, 
nach meinem besten Wissen, ebenso pflichtmäßig als gewissenhast, mit aller Unpartei- 
lichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde-Eigenthümer und der 
Staatskassen, und überhaupt so verfahren will, wie ich es vor Gott und meinem Ge- 
wissen verantworten kann. So wahr mir Gott helfe 2c. 2c.
	        
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