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dazu erlassenen Ausfũhrungs · Verordnung von demselben Tage (G. S. 1855, S. 71,
78), sowie unter Beibehaltung der in Gemäßheit desselben Gesetzes bereits erfolgten
Steuer-Veranlagungen zu entrichten.
8. 2.
Es kommen bis auf Weiteres alljährlich vierzig Termine oder vierteljährlich zehn
Termine dieser Steuer zur Erhebung.
8. 3.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Finanz-Collegium beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichem Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 7. Februar 1868.
(L. S.) Albert
b„ F. z. S.
v. *8 v. Ketelhodt.
NXIII. Gesetz
die Reorganisation der uuenmtnne betreffend.
vom 7. Februar 18
Wir Albert, von Gottes Gnaden en zu Schwarzburg rc
verordnen zur Vereinfachung der Landesverwaltung unter Aufhebung der entgegenstehen.
den Bestimmungen der Verordnungen vom 30. April 1858 über die Organisation der
obersten Landesverwaltungsbehörden, vom 1. Mai 1858 über die Organisation der
unteren Verwaltungsbehörden und die Gegenstände der ortspolizeilichen Thätigkeit, und
vom 3. Mai 1858 über die Aufhebung des Landrathsamtes Rudolstadt und die Be-
schränkung des Bezirks des Landrathsamtes Frankenhaufen (G. S. 1858, S. 94,
106, 117) auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen
Landtags hiermit, was folgt:
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