Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 103 
dazu erlassenen Ausfũhrungs · Verordnung von demselben Tage (G. S. 1855, S. 71, 
78), sowie unter Beibehaltung der in Gemäßheit desselben Gesetzes bereits erfolgten 
Steuer-Veranlagungen zu entrichten. 
8. 2. 
Es kommen bis auf Weiteres alljährlich vierzig Termine oder vierteljährlich zehn 
Termine dieser Steuer zur Erhebung. 
8. 3. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Finanz-Collegium beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichem Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 7. Februar 1868. 
(L. S.) Albert 
b„ F. z. S. 
v. *8 v. Ketelhodt. 
  
NXIII. Gesetz 
die Reorganisation der uuenmtnne betreffend. 
vom 7. Februar 18 
Wir Albert, von Gottes Gnaden en zu Schwarzburg rc 
verordnen zur Vereinfachung der Landesverwaltung unter Aufhebung der entgegenstehen. 
den Bestimmungen der Verordnungen vom 30. April 1858 über die Organisation der 
obersten Landesverwaltungsbehörden, vom 1. Mai 1858 über die Organisation der 
unteren Verwaltungsbehörden und die Gegenstände der ortspolizeilichen Thätigkeit, und 
vom 3. Mai 1858 über die Aufhebung des Landrathsamtes Rudolstadt und die Be- 
schränkung des Bezirks des Landrathsamtes Frankenhaufen (G. S. 1858, S. 94, 
106, 117) auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des getreuen 
Landtags hiermit, was folgt: 
14•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.