Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 105 
Uns zu bestimmender Geistlichen beigeordnet, die jedenfalls in nichtigern 
Sachen mit ihrem Rathe zu hören und zu diesem Zwecke - sind. 
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8.7 
Gegen Entschließungen und Entscheidungen des Minssierlunis wdei einer Abthei 
lung desselben ist nur ; Vorstellung an U#s Selbst zu säfse6 
8. 8. 
Die Angelegenheiten der inneren Landesverwalkung, soneit dieselben nicht dem 
Ministerio vorbehalten sind, oder in den Geschäftskreis der Gemeindebehörden fal- 
len, werden von drei dem Ministerio unmittelbar unterstellten Landrathiämtern 
bearbeitet. 
Vom 1. April 1868 an bestehen für die Obexherrschaft. zwei Landrathiänter 
in Rudolstadt und Königs ce. für die Untetherrschaft ein Londrathsant in 
Frankenhausen 
Das Landrathsamt RN ndolstadt. umfaht die Justizamtsbezirke Nudolstadt, mit 
Einschluß der Residenzstadt Rudolstadt, Blankenburg, Stadtilm und Leutenberg; 
das Landrathsamt Königsee die Justizamtsbezirke Königsee und Oberweißbach; 
das Landratbsamt Frankenhausen die Bezirke des Justizamts Frankenhausen 
und der Amtscommission Schlotheim. Der Vorstand der Amtscommission in Schlot- 
heim überkommt die Functionen= eines staͤndigen Commissars des Landrathsamts 
Frankenhausen. # 
8. 9. 
Der Geschäsftskreis der Landrakhsämter und die Zuständig'eil derselben wird 
im Wesentlichen durch die revidirte Gemeind"-Ordnung, die Verordnung vom 1. Mai 
1858 über die Organisation der unteren Venvaltungsbehörden und die Gegenstände 
der ortspolizeilichen Thätigkeit, die Gewerbe-Ordnuyg vom 8. Juli 1864 und die 
Ausführungs= Verordnungen und Gesetze zu derselben, sowie das Gesetz vom I. Fe- 
brugr 1868 über einige Abänderungen der Gewerbe. Ordnung bestimmt, desgleichen 
durch die Militair. Ersatz- Instruction vom 9. December 1858 und die übrigen auf. 
das Militairwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen. 
Außerdem werden ihnen folgende Gegenstände der Verwaltung überwiesen: 
1) die Bearheitung der Ein= und Auswanderungs- Angelegenheiten mit der 
Befugniß zur Aufnahme von Ausländern in den Unterthanenverband und 
zur Ertheilung der Auswanderungserlaubniß aun. Juländer;
	        
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