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Uns zu bestimmender Geistlichen beigeordnet, die jedenfalls in nichtigern
Sachen mit ihrem Rathe zu hören und zu diesem Zwecke - sind.
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8.7
Gegen Entschließungen und Entscheidungen des Minssierlunis wdei einer Abthei
lung desselben ist nur ; Vorstellung an U#s Selbst zu säfse6
8. 8.
Die Angelegenheiten der inneren Landesverwalkung, soneit dieselben nicht dem
Ministerio vorbehalten sind, oder in den Geschäftskreis der Gemeindebehörden fal-
len, werden von drei dem Ministerio unmittelbar unterstellten Landrathiämtern
bearbeitet.
Vom 1. April 1868 an bestehen für die Obexherrschaft. zwei Landrathiänter
in Rudolstadt und Königs ce. für die Untetherrschaft ein Londrathsant in
Frankenhausen
Das Landrathsamt RN ndolstadt. umfaht die Justizamtsbezirke Nudolstadt, mit
Einschluß der Residenzstadt Rudolstadt, Blankenburg, Stadtilm und Leutenberg;
das Landrathsamt Königsee die Justizamtsbezirke Königsee und Oberweißbach;
das Landratbsamt Frankenhausen die Bezirke des Justizamts Frankenhausen
und der Amtscommission Schlotheim. Der Vorstand der Amtscommission in Schlot-
heim überkommt die Functionen= eines staͤndigen Commissars des Landrathsamts
Frankenhausen. #
8. 9.
Der Geschäsftskreis der Landrakhsämter und die Zuständig'eil derselben wird
im Wesentlichen durch die revidirte Gemeind"-Ordnung, die Verordnung vom 1. Mai
1858 über die Organisation der unteren Venvaltungsbehörden und die Gegenstände
der ortspolizeilichen Thätigkeit, die Gewerbe-Ordnuyg vom 8. Juli 1864 und die
Ausführungs= Verordnungen und Gesetze zu derselben, sowie das Gesetz vom I. Fe-
brugr 1868 über einige Abänderungen der Gewerbe. Ordnung bestimmt, desgleichen
durch die Militair. Ersatz- Instruction vom 9. December 1858 und die übrigen auf.
das Militairwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen.
Außerdem werden ihnen folgende Gegenstände der Verwaltung überwiesen:
1) die Bearheitung der Ein= und Auswanderungs- Angelegenheiten mit der
Befugniß zur Aufnahme von Ausländern in den Unterthanenverband und
zur Ertheilung der Auswanderungserlaubniß aun. Juländer;