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2) der Erlaubniß zum Betriebe der im §. 8 der Gewerbe= Ordnung aufge-
führten Concessionsgewerbe, mit Ausschluß der Erlaubuiß zum Geschäfts-
betriebe von Versicherungs-Gesellschaften aller Art, sowie für Theater=
und Schauspieler-Gesellschaften,
3) der Genehmigung zur Errichtung der in S. 24 und 39,der Gewerbe-Ord-
nung aufgeführten Gewerbsanlagen (F. 32 der Ausführungs. Verordnung),
ferner zur Eutheiung
4) der in den §§. 29, 34 und 35 der Gewerbe-Ordnung gedachten erstinstanz-
lichen Entscheidungen, sowie
5) zur Genehmigung des nach §F. 34 der Ministerial-Verordnung zur Aus-
führung der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen Reglements
sind fortan die Fürstlichen Landraths-Aemter zuständig.
8. 2.
Die im S. 1M 1 gedachte Dispensation ist bei dem Landrathsamte desjenigen
Bezirks nachzusuchen, in welchem die erste Niederlassung erfolgen soll.
8. 3.
Gegen die Versagung der nachgesuchten Dispensation, Concession oder Geneh-
migung, sowie gegen die nach I5. 29, 34, 35 der Gewerbe-Ordnung ertheilten Ent.
scheidungen und getrofsenen Anordnungen der Landraths-Aemter steht den Betheiligten
Recurs an Unser Ministerium zu.
8. 4.
Zur Ertheilung von Realconcessionen (F. 9, alinen 2 der Gewerbe-Ordnung) ist
Unser Ministerium ausschließlich zuständig
S. 5.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1868 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 7. Februar 1868.
(L. S.) Albert, F. z. S.
von Bertrab. von Ketelhodt.
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