1868. 109
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
e#u#stes Stück vom Jahre 1868.
XV. Gesetz,
betreffend die Aufhebung der nicht aus dem Innungsverbaude fließenden
Verbietungs-, Zwangs= und Bamnrechte,
vom 8. Februar 1868.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg #.
verordnen im Anschlusse an die Bestimmung des §. 43 der Gewerbe Ordnung vom
8. April 1864 über die Aufhebung der nicht aus dem Innungsverbande fließenden
Verbietungsrechte auf Antrag Unseres Ministerimns, sowie mit Beirath und Zustim-
mung des getreuen Landtags, was folgt:
Die im Fürstenthume noch bestehenden, nicht aus dem Innungsverbande fließen-
den Verbietungs., Zwangs- und Bannrechte, soweit sie sich auf Gewerbe beziehen,
welche der Beurtheilung entweder nach den gesetzlichen Vorschriften gegen den Miß.
brauch der Presse oder nach der Gewerbe-Ordnung vom 8. April 1864 unterliegen,
werden hiermit aufgehoben.
8.2. ·
FürdanegfalldicseraufgehdbcnechchtcIvitdeine Entschädigung Geleistet,
wenn das einzelne Recht zur Zeit des Eintritts dieses Gesetzes in rechtsgültiger Weise
durch. Verleihung, oder durch unvordenkliche Verjährung, oder durch Vertrag mit dem
Verpslichteten (F. 3. Ziff. 1) für immer oder auf Zeit uuwiderruflich bestand und
bei Begründung desselben durch Verleihung das Mindern oder Aufheben nicht unbe-
schränkt vorbehalten war.
Die Entschzpigung erfolgt an den chtlichen Juhaber des aufgehobenen Nechtes.
l. Schwarzb. Gesetzsammlung. XXIX. 15
Firll. Sche * bige“ Sgegeben in Rudolstadt den 10. Februar 1868