#10 1868.
8. 3. ,
Die Entschädigung für das aufgehobene Recht ist zu gewähren:
1) von den dem fraglichen Rechte zur Zeit seiner Aufhebung unterworfenen Ver-
pflichteten,
wenn die pflichtige Gemeinde, Anstalt oder Genossenschaft oder das pflichtige
Grundstück die Verpflichtung durch Vertrag übernommen hat;
2) von Unserer Staatscasse in allen übrigen Fällen.
Die vertragsmäßige Begründung des aufgehobenen Verbietungs-, Zwangs- oder
Bamnrechtes soll bis zum Beweise des Gegentheils dann angenommen werden, wenn
der Besitzer des Verbietungs-, Zwangs= oder Bannrechtes — abgesehen von den mit
der Ausübung des Rechte zusammenhängenden Leistungen — besondere Gegenleistungen
an Geld, Naturalien oder Diensten gewährt oder bei einer etwaigen Ablösung dieser
Gegenleistungen die Ablösungssumme an die Verpflichteten selbst, oder bei den auf
einen Gemeindebezirk sich beziehenden Rechten an die Gemeinde gezahlt hat, oder von
den Verpflichteten darüber sonst verfügt wird.
5.4.
Gegenstand der Entschädigung ist das Verbietungs-, Zwangs· loder Bannrecht
als solches, mit Ausschluß der ohne dasselbe fortbestehenden Gewerbeberechtigung, so-
weit dasselbe auf das Fürstenthunm sich bezog.
8. 5.
Die Inhaber der zur Entschädigung geeigneten Rechte (§. 2) haben dieselben
unter Angabe des dem Rechte zu Grunde liegenden Rechtstitels und des zur Leistung
der Entschädigung Verpflichteten bei Verlust des Anspruchs auf solche bis zum 1.Ockober
1868 bei demjenigen Landrathsamte anzumelden, innerhalb dessen Bezirks das Ver-
bietungs-, Zwangs oder Bannrecht zur Zeit der Aufhebung bestand.
Erslreckte sich ein solches Recht über mehrere Landrathsamtsbezirke, so genügt die
Anmeldung bei einem der betreffenden Landrathsämter, welches dieselbe dann dem
Ministerio zum Zwecke der Wahl des mit der Führung der Verhandlung und Ent-
scheidung zu beauftragenden Landrathsamtes vorzulegen hat.
Zu dieser Anmeldung sind auch diejenigen besugt, welche ein im Hypothekenbuche
eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem zu entschädigenden Rechte oder der dami
verbundenen Gewerbeberechtigung haben.