Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

#10 1868. 
8. 3. , 
Die Entschädigung für das aufgehobene Recht ist zu gewähren: 
1) von den dem fraglichen Rechte zur Zeit seiner Aufhebung unterworfenen Ver- 
pflichteten, 
wenn die pflichtige Gemeinde, Anstalt oder Genossenschaft oder das pflichtige 
Grundstück die Verpflichtung durch Vertrag übernommen hat; 
2) von Unserer Staatscasse in allen übrigen Fällen. 
Die vertragsmäßige Begründung des aufgehobenen Verbietungs-, Zwangs- oder 
Bamnrechtes soll bis zum Beweise des Gegentheils dann angenommen werden, wenn 
der Besitzer des Verbietungs-, Zwangs= oder Bannrechtes — abgesehen von den mit 
der Ausübung des Rechte zusammenhängenden Leistungen — besondere Gegenleistungen 
an Geld, Naturalien oder Diensten gewährt oder bei einer etwaigen Ablösung dieser 
Gegenleistungen die Ablösungssumme an die Verpflichteten selbst, oder bei den auf 
einen Gemeindebezirk sich beziehenden Rechten an die Gemeinde gezahlt hat, oder von 
den Verpflichteten darüber sonst verfügt wird. 
5.4. 
Gegenstand der Entschädigung ist das Verbietungs-, Zwangs· loder Bannrecht 
als solches, mit Ausschluß der ohne dasselbe fortbestehenden Gewerbeberechtigung, so- 
weit dasselbe auf das Fürstenthunm sich bezog. 
8. 5. 
Die Inhaber der zur Entschädigung geeigneten Rechte (§. 2) haben dieselben 
unter Angabe des dem Rechte zu Grunde liegenden Rechtstitels und des zur Leistung 
der Entschädigung Verpflichteten bei Verlust des Anspruchs auf solche bis zum 1.Ockober 
1868 bei demjenigen Landrathsamte anzumelden, innerhalb dessen Bezirks das Ver- 
bietungs-, Zwangs oder Bannrecht zur Zeit der Aufhebung bestand. 
Erslreckte sich ein solches Recht über mehrere Landrathsamtsbezirke, so genügt die 
Anmeldung bei einem der betreffenden Landrathsämter, welches dieselbe dann dem 
Ministerio zum Zwecke der Wahl des mit der Führung der Verhandlung und Ent- 
scheidung zu beauftragenden Landrathsamtes vorzulegen hat. 
Zu dieser Anmeldung sind auch diejenigen besugt, welche ein im Hypothekenbuche 
eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem zu entschädigenden Rechte oder der dami 
verbundenen Gewerbeberechtigung haben.
	        
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