Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. L 
8. 6. 
Das angerufene bezüglich beauftragte Landrathsamt hat über das behauptete Ver- 
bietungs-, Zwangs= oder Bannrecht den von dem Ministerio zu bestellenden Ver- 
treter des Staatssiskus oder die sonst zur Entschädigungsleistung Verpflichteten zu 
hören, die ersorderliche Erörterung anzustellen und zunächst unter den Betheiligten die 
Güte zu versuchen. 
Beim Mißlingen dieses Versuchs haben die Betheiligten zu erklären, ob die Ent- 
scheidung über die Streitfrage im Rechtswege oder im Verwaltungswege erfolgen soll. 
Im ersteren Falle, oder wenn gar keine Erklärung abgegeben wird, ist die Klage vom 
Anmelder bei Strafe des Verlustes binnen einer vom Tage der Erklärung an zu rech- 
nenden unerstreckbaren Frist von 6 Wochen bei dem zuständigen Gerichte einzureichen. 
Der Gegenstand eines solchen Rechtsstreites ist Behufs Beurtheilung der Frage 
über Gerichtszuständigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln als ein wichtiger, un- 
schähbarer anzusehen. 
Wird die Klage in der angebrachten Maße verworfen, so ist dem Kläger nachge- 
lassen, binnen anderweiter Frist von 6 Wochen nach rechtskräftiger gerichtlicher Ent- 
scheidung eine neue Klage bei Verlust seines Anspruchs zu erheben. 
Bei der Erklärung der Betheiligten, sich einer Entscheidung der Rechtsfrage im 
Verwaltungswege unterwerfen zu wollen, hat das Landrathsamt das weitere Verfahren 
zur Feststellung der Streitvunkte einzuleiten, alsdann aber zu entscheiden, ob und in 
wie weit das angemeldete Recht sich zur Entschädigung eigne. 
Das Landrathsamt kann bei den Vorerörkerungen seinen Verfügungen an die Par- 
teien nicht nur durch Androhung und Vollstreckung von Geldstrafen Gehorsam sichern, 
sondern den Parteien auch durch Festsetzung bestimmter Fristen Erklärungen über That- 
umstände bei Strase des Eingeständnisses abfordern und die Beibringung von Beweis- 
mitteln bei Strafe des Ausschlusses derselben vom gegenwärtigen Verfahren auferlegen. 
Eidesdelation ist unzulässig. 
Gegen die Entscheidung des Landrathsamtes steht allen Theilen binnen 10tägiger 
Nothfrist Berufung auf den endgültigen Ausspruch des Ministeriums zu. 
Ist die Entschädigungsberechtigung #ugestanden oder rechtskrästig festgestellt, so 
hat das Landrathsamt selbstständig zu Ermittelung der Entschädigungssumme durch 
Tagation zu schreiten. 
Zu diesem Zwecke sind 3 zu vereidende Sachverständige zu erwählen, von welchen 
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