Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 115 
hältnisses und die Befriedigung aus den für den Wegfall der Verbietungsrechte er- 
mittelten Entschädungs-Kapitalien zu verlangen. Kann jedoch der Verpflichtete nach- 
weisen, daß die gedachten Lasten dem Grundstücke schon vor der Verbindung der Ge- 
werbeberechtigung mit demselben aufgeruht haben, oder daß das Grundslück nach wie 
vor genügende Sicherheit gewährt, so kann der Berechtigte aus dem Wegfalle des Ver- 
bietungsrechts einen Anspruch auf Ablösung nicht ableiten. 
S. 17. 
Die Verhandlungen bei den Verwaltungs-Behörden sind sportelfrei. Die noth- 
wendigen Verläge werden aus den Sporteltassen dieser Behörden bestritten. 
8. 18. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 8. Februar 1868. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
von Bertrab. von Ketelhodt.
	        
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