Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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1868. 
8. 6. 
Die Erlegung der Classen? und classificirten Einkommensteuer befreit nicht von 
der Entrichtung der Gewerbesteuer. 
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10) 
Gewerbesteuerfrei sind: 
die Gewerbsunternehmungen des Staats, des Domainenfiscus und der Hof- 
haltung, 
der Ackerbau, die Viehzucht und die Forstwirthschaft mit Ausschluß der auf Ver- 
arbeitung selbsterzeugten Rohmaterials gerichteten Nebengewerbe, 
die Hausindustrie, 
Handwerker, die in der Regel nur um Lohn oder auf Bestellung arbeiten, ohne 
auch außer den Jahrmärkten ein offenes Lager von fertigen Arbeiten zu halten, 
so lange sie das Gewerbe nur für ihre Person und höchstens mit einem Lehrlinge 
betreiben. 
Die Hälfe welblicher Hausgenossen und eigener Kinder unter 15 Jahren 
bleibt unberücksichtigt. 
Weberei, sofern sie nur als Aebenbeschsigung neben anderem Gewerbe oder 
auf nicht mehr als vier Stühlen betrieben wir 
der Handel mit Victualien, sofern er nicht in eren offenen Laden betrieben wird, 
die Hausschlächterei, 
Mühlenwerke, die blos für den eigenen Verbrauch des Besitzers arbeiten oder 
nur zur Ent= und Bewässerung der Länderei bestimmt sind, 
Landwirthe, die mit ihrem Wirthschaftsgespann gelegentlich Frachtsuhren mit 
ichten, 
Fuhrleute und Pferdeverleiher, die ihr Gewerbe nur mit einem Pferde betreiben, 
11) jede gemeine Lohn= und Handarbeit, 
12) 
jede Arbeit, welche ohne aiahe von Gehülsen nur gegen Lohn für einen 
Unternehmer ausgeführt wir 
13) sogenannte weibliche iu wie Anfertigung und Verkauf von Frauenkleidern, 
Putzgegenständen, Stickerei, Wäsche und dergleichen, insoweit nicht damit ein 
offenes Verkaufslokal verbunden ist, 
14) aller Handel auf Jahr= und Wochenmärkten. 
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Wenn mehrere einander zur Unterstũtzung dienende Gewerbe mit einander in
	        
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