120 1868.
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löschen mit Ablauf von drei Jahren vom Zahlungstage an gerechnet. ·
§.15.
Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, die zur Ermittelung seines Steuersatzes
erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang seines Gewerbebetriebs der
Wahrheit gemäß auf Verlangen des Rent= und Steueramtes oder der Veranlagungs-
behörde mündlich oder schriftlich zu machen und im leßteren Falle auf Erfordern vor
dem Rent-= und Steueramte oder der Veranlagungsbehörde in Person oder durch Be-
vollmächtigte zu erscheinen.
Im Ungehorfamsfalle setzt die Veranlagungsbehörde die Steuer nach ihrem Er-
messen sest. Gegen diese Festsetzung kann * reclamirt werden.
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Die Veranlagung der Gewerbesteuer aun durch die Veranlagungsbehörde.
Diese besteht:
1) für die erste bis siebente Gewerbe - Classe aus dem Vorstande des Rent= und
Steueramtes des Bezirks und 9 Abschätzungscommissarien;
2) für die Gewerbe in der 8. Classe aus dem Landrathe des Bezirks oder dem be-
treffenden Gemeindevorstande (§. 24 der Ausführungs-Verordnung zur Gewerbe-
Ordnung vom 8. Juli 1864),
3) für die nach erfolgter Veranlagung der Gewerbesteuer in Belrieb gesehten Ge-
werbe aus dem Fürstlichen Rent= und Steueramte.
Der Veranlagungsbehörde ist achgelassen, bei Veranlagung Steuerpflichtiger
Sachverständige zuzuziehen.
8. 17.
Ein Gewerbetreibender kann die Wahl zum Abschätzungscommissar (8. 16) und
zum Beirath des Rent- und Steueramtes nur in den Fällen ablehnen, in welchen er
nach Art. 90 und 151 der revidirten Gemeinde= Ordnung berechtigt ist, die Annahme
einer Wahl in die Gemeindebehörde abzulehnen.
Ueber die Entschuldigungsgründe entscheidet der Landrath.
Die Abschätzungscommissarien, sowie die zugezogenen Sachverständigen erhalten
aus der Haupt-Landestasse Vergütung der Reisekosten und täglich 1 Thlr. Diäten
Sie haben die Verhältnisse der Gewerbetreibenden, welche bei dem Veranlagungs-