Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

122 1868. 
mine nicht mindestens die Hälfte der gewählten Abschätzungs-Commissare, so ist ein 
anderer Termin anzuberaumen, in welchem die Veranlagung der Steuer von den Er- 
schienenen (vergl. jedoch 8. 21), eintretenden Falls von dem Vorstande des Rent- und 
Steueramts allein vorgenommen wird. · 
DiejenigenAbschäyungssCommissquwelchedurchihrthictriftigchtfchnldis 
gungsgründe erfolgtes Ausbleiben die Abhaltung des ersten Termins vereilelt haben, 
müssen der Staatscasse die Gebühren für die Erschienenen ersetzen. 
Jedem Steuerpflichtigen wird vor Eintritt des ersten Zahlungstages bekannt ge- 
macht, wie viel er an Gewerbesteuer für ein Jahr zu entrichten hat. 
Wer eine Ermäßigung des Steuersatzes begründen zu können glaubt, dem soll 
Recurs innerhalb 4 Wochen vom Tage der Bekanntmachung des festgestellten Steuer- 
betrags an von der Veranlagungsbehörde an Unser Ministerium, beziehungsweise an 
das Landrathsamt (§. 16. ul. 2) offen stehen. Inzwischen muß, unter Vorbehalt 
des Ersatzes, die Gewerbesteuer, sobald sie fällig wird, vorläufig abgetragen werden. 
26. 
8. 
Die Gewerbesteuer der Klasse 1 bis 7 incl. ist in Quartalraten und zwar zu An- 
fange des zweiten Monats in jedem Quartale an das Rent. und Steueramt abzuführen. 
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auch für einen längeren 
Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen. 
S. 27. 
Ist die Zahlungsfrist verstrichen, wird ldur Execution geschritten. 
Bleibt die Execution fruchtlos, so es der Schuldner an dem serneren Betriebe 
des steuerpflichtigen Gewerbes bis zur vollständigen Berichtigung der Steuer verhindert 
werden. 
§S. 29. 
Wer den Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht anzeigt, erlegt außer der 
Strafe für den unbesugten Gewerbebetrieb (§. 42 der Gewerbe-Ordn.) neben der 
rückständigen, dem Gewerbe aufzuerlegenden Steuer, eine Strafe, die dem vierfachen 
Betrage der einjährigen Steuer gleichkommt. 
Wer das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht anzeigt, bleibt, so lange 
er diese Anzeige unterläßt, zur Bezahlung der Steuer verpflichtet.
	        
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