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31 Fl. 30 Kr.
3 Fl. 30 Kr.
1868.
Tarif
über die Veranlagung der Gewerbesteuer.
I. Classe.
1. Abtheilung.
bis 105 Fl. = 18 Thlr. bis 60 Thlr. für Handelsgeschäfte (Art. 4.
271—273 des Handelsgesehbuches), welche theils nach der Höhe des
ersorderlichen Anlage- und Betriebscapitals, theils nach der Erheblich-
keit ihres jährlichen Umsatzes auf einen Betrieb von größerem Umfange
schließen lassen. Die Sätze steigen nach Beschaffenheit des Umfanges
des Gewerbes jedesmal um 10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr. vom Minimal=
bis zum Maximalsaßtze.
2. Abtheilung.
bis 28 Fl. = 2 Thlr. bis 16 Thlr. für Handelsgeschäfte, welche über
den Umfang des Handwerksbetriebes bedeutend hinausgehen. (Art. 4.
10. 21. 273 des Handelsgesetzbuches.) In dieser Classe werden auch
zur Besteuerung herangezogen: der Bergbau, insoweit er nicht der
Bergwerkssteuer unterliegt, Schiefer= und Steinbrüche, die Nebenge-
werbe der Land= und Forstwirthschaft, die Hammerwerke, Ziegeleien,
Branntweinbrennereien (vergl. jedoch die II. Classe), Vierbrauereien
und dergleichen, sofern diese Gewerbe nicht wegen ihres geringen Be-
triebes unter die II. Classe gehören. Fabrikanten und Großhändler,
welche zugleich Detailhandel treiben, sind in beiden Abtheilungen zur
Steuer heranzuziehen.
Haben ausländische auf einen Handels= oder Gewerbebetrieb ge-
richtete Gesellschaften Geschäfte 2c. im hiesigen Lande, Agenturen 2c.
so werden auch diese zur Steuer herangezogen.
Ausländische Versicherungs-Gesellschaften werden hierher nicht
gerechnet.
Die Sähe steigen jedesmal um 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.