1868. 127
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebentes Stüch vom Jahre 1868.
LAXVII. Banordnung
vom 11. Febmar 1868.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg w.
haben auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des ge-
treuen Landtags die nachfolgende
Pauordnung
zu erlassen beschlossen, und verordnen demgemäh, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von dem Verfahren bel — von Bebanungsplänen.
S. 1
Bei Neuanlagen, Erweiterungen und Retablisements (Wiederbebauungen) von
Städten und Dörfern sind für das voraussichtliche Bedürfniß der nä-
heren Zukunft Bebauungspläne festzustellen, durch welche die Richtung, die
Fluchtlinie und die Breite der für den öfsentlichen Verkehr erforderlichen Straßen
und Plätze, desgleichen die Anlage von Kirchen und Brunnen bestimmt wird.
Die Bebauungspläne werden unter Mitwirkung der betreffenden Gemeinde-
behörde von dem Landrathsamte entworfen und von dem Ministerio, bezüglich der
Residenzstadt Rudolstadt aber von Uns Säi. definitiv festgestellt.
8. 2
Vor Bearbeitung der Bebauungspläne ist ein vollständiger Situationsplan
auszustellen, aus welchem alle einzelnen, von dem Plane betroffenen Grundstücke
nebst den darauf befindlichen Gebäuden, desgleichen die Namen der Bäibe, nicht
Fürstl. Schwarzb. Gesebsammlung. XXIN.
Ausgegeben in Ruudolstadt den 20. rn 1668.