Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

128 1868. 
minder aber die zunächst belegenen Stadt= oder Dorftheile und Straßenzüge, er- 
sichtlich siud. Außerdem ist ein Nivellementsplan nothwendig, nach welchem 
die Enlwässerung der Grundstücke und Straßen zu erfolgen hat. 
Zu diesen Plänen sind rheinische Maße zu wählen und es ist die Siiuation 
nach dem Maßstabe von 10 Ruthen — 1 Decimalzoll, die Hoͤhe bei den Nivelle- 
ments nach dem Maßstabe von 10 Fuh auf einen Zoll aufzutragen. 
Die Pläne sind von einem vereidigten Geometer zu fertigen. 
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S. 3. 
In den Situnationsplan sind die Fluchtlinien der Straßen und Plätze roth 
einzutragen; bei Vorgärten ist die Richtung ihrer Einfriedigung mit rothpunktirten 
Linien anzudeuten. Die zur Cntwässerung bestimmten Rinnsteine oder Kanäle sind 
mit blauen Linien anzugeben; die Richtung des Gefüälles ist mit Pfeilen zu be- 
zeichnen. An den Schneidepmnäten der Siraßen ist die Höhenlage des künftigen 
Straßenpflasters gegen einen im Nivellement angenommenen festen Punkt in blauer 
Farbe zu vermerken. Die von einem Brande verschont gebliebenen Gebäude sind 
durch Farben von den durch das Feuer betroffenen zu unterscheiden. 
K. 4 
Die Breite der Hauptstraßen in Städten ist zu mindestens 4 Ruthen rheinisch, 
die der Nebenstraßen zu mindestens 3 Ruthen rheinisch anzunehmen. Die Steigung 
der Straßen ist auf die Ruthe zu mindestens 1 Zoll und höchstens 8 Zoll zu be- 
messen. Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des Ministerii zulässig. 
Auf je 30 Ruthen rheinisch Straßenlänge ist regelmäßig ein öffentlicher Brunnen 
zu projectiren. 
8. 5. 
Ist der Bebauungs= oder Retablissementsplan aufgestellt, so wird derselbe mit 
den etwa erforderlichen schriftlichen Erläuterungen zu Jedermanns Einslcht minde- 
stens 8 Tage lang innerhalb der betreffenden Gemeinde öffentlich ausgelegt. Dies 
wird in ortsüblicher Weise mit der Aufforderung bekannt gemacht, daß etwanige 
Einwendungen gegen den Entwurf bei Bebauungsplänen innerhalb vier Wochen, 
bei Retablissementsplänen innerhalb 8 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung 
ab gerechnet, bei der Gemeindebehörde oder dem Landrathöamte schriftlich oder zu 
Protokoll anzubringen seien. 
Ueber die erhobenen Eimvendungen wird mit den Reclamanten von dem betref- 
fenden Landrathsamte verhandelt.
	        
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