Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

130 1868. 
genehmigung zunächst der Ortspolizeibehörde von seinem Vorhaben Anzeige 
zu machen und derselben Pläne und Zeichnungen in zwei Exemplaren vorzulegen. 
Hauptreparatur. 
Unter Hauptreparaturen sind solche zu verstehen, bei welchen ganze Theile eines 
Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Materials eine Verände- 
rung erleiden, die auf die Festigkeit oder Feuersicherheit oder auf die äußere Gestalt 
des Gebäudes wesentlichen Einfluß hat oder wodurch der wesenkliche Zweck des Ge- 
bäudes verändert werden soll. 
Als Hauptreparaturen stnd anzusehen: 
1) die Erneuerung sämmtlicher Fundamente unter den Umfassungswänden der 
Gebäude von Fachwerk oder Holz, das Unterfahren massiver Mauern, in- 
cleichen die Unterschwellung eines ganzen Gebaudes; ' 
2) die Anlegung eines Kellers in einem schon vorhandenen Gebäude; 
3) das Abbrechen eines oder mehrerer Stockwerke eines Gebäudes; 
4) die Aufführung eines oder mehrerer Stockwerke auf einem Gebäude; 
5) die Aenderung der inneren Einrichtung eines Gebäudes zu anderen Zwecken, 
wenn damit eine Wegnahme oder Veränderung von Verbindungswänden in 
Zimmern, von Pfeilern, Unterzügen und Trägern verbunden ist; 
60) die Vergrößerung vorhandener Gebäude durch deren Verlängerung oder Ver- 
breiterung (Anbau 
7) die Einziehung neuer Balken und Unterzüge; 
8) die Anbringung eines neuen Dachstuhls oder auch nur neuer Sparren, wenn 
mehr als ein Drittheil derselben erneuert wird; 
9) die Anlegung neuer Feueranlagen oder Umänderung einer schon bestehenden 
Feuerung oder deren Verlegung an einen andern Ort, sowie die Auffüh- 
rung neuer Rauchrohre (Schlöte, Essen, Schornsteine) und Veränderung 
derselben. (Das Umsetzen von Stuben= oder Kochöfen gehört nicht hieher); 
10) die Anlegung von Blitzableitern; 
11) Reparaturen, womit eine Veränderung der Fluchtlinie verbunden ist. 
S. 11. 
Prüfung und Genehmigung der Pläue. 
Bei Bauten ohne Feuerungsanlagen auf dem Lande genügt die Vorlegung
	        
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