Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

132 1868. 
sonders auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß Bauten so ausgeführt werden, daß 
sie Straßen und öffentlichen Plätzen nicht zur. Unzierde gereichen. 
Bei Gebäuden mit Feuerungsanlagen ist eine technische Prüfung stets erforderlich. 
S. 15 
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Für die Genehmigung der Bauzeichnungen wird eine Sportel von 10 Sgr. = 
35 Kr. bis 10 Thlr. = 173 Fl. zur Staat asse erhoben. 
8. 16. 
Die Baugenehmigung ist auf dem einen Exenplar der Bauzeichnung, welches 
die Gemeindebehörde Behufs Behändigung an den Bauhermn zurückerhält, zu ver- 
merken, das andere Exemplar verbleibt bei den Akten. 
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter; sie verliert aber ihre 
Gültigkeit, wenn nnerhalb eines Jahres nach der Ertheilung von derselben kein Ge 
brauch gemacht ist 
S. 17. . 
Revision der fertigen Bauten. 
Nach Beendigung des Nohbaues sowol wie nach Vollendung des ganzen Gebäudes 
hat das Landrathsamt sich davon Ueberzeugung zu vekschaffen, daß der Bau genan 
nach den baupolizeilichen Vorschristen und nach Maßgabe der ertheilten Genehmigung 
ausgeführt worden ist, und dies auf dem in den Akten befindlichen Duplicate der Bau- 
zeichnung zu vermerken 
Von den genannten- Fortschritten des Baues muß der Bauherr lechtzeitig die 
erforderliche Anzeige machen, widrigenfalls er die Kosten derjenigen Maßregeln zu 
tragen hat, welche das Landrathsamt für nöthig hält, um sich die erforderliche Ueber- 
zeugung von der Ordnungsmäßigkeit des Baues zu verschaffen. 
Die Revision der Bauten erfolgt in den Städten durch die von dem Stadtrathe 
erwählte, von dem Landrathsamte zu bestätigende Baucommission, bestehend aus 
2 Mitgliedern der Bürgerschaft und einem Maurer= oder Zimmermeister. 
Ist dieser Meister bei dem betreffenden Bau betheiligt gewesen, so ist ein anderer 
Meister zuzuziehen. 
In Rudolstadt und Frankenhausen wird die Nson von Unseren Baubeamten 
für eine Gebühr von 35 Kr. = 10 Sgr. resp. 1 Fl. 10 Kr. — 20 Sgr. besorgt. 
Halten die Landrathsämter die Revision eines Baues in anderen Städten oder auf 
dem Lande durch den Baubeamten für erforderlich, so sind Letzterem von dem Bauherr#
	        
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