Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 133 
Diäten und Reisekosten nach Mahgabe des Sportelgesetzes in dem Falle zu gewähren, 
daß eine Abweichung von dem genehmigten Bauplan gesunden wird. 
Die Gebühren sind durch die Landrathsämter einzuziehen. 
8. 18. 
Herrschaftliche Bauten. 
Die vorstehenden Bestimmungen (S§.9 — 17) erleiden keine Anwendung auf 
herrschaftliche Bauten. Aber auch bei diesen sind die Pläne der betreffenden Ortspolizei- 
behörde zur Kenntnihnahme mitzutheilen. 
19. 
Gefährliche oder lästige Gewerbsanlagen, Dampfentwickler. 
Bezüglich solcher Gewerbsaulagen, welche wegen ihrer besondern Feuergefähr. 
lichkeit oder wegen der dabei vorhandenen Möglichkeit von. Explosionen, oder durch 
Entwickelung von Rauch, Dämpfen und Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser bei- 
mischenden Abflüsse ihrer Umgebung gefährlich, oder auch nur durch den verbreiketen. 
Geruch, Staub, oder die Verunreinigung des Wassers besonders lästig werden würden, 
bewendet es bei den Desiimmungen der Gewerbe- Ordnung vom 8. April 1864 88. 24ff 
(Ges.-Samml. 1864, S. 61). 
In Betreff der Genehmigung von Dampfkessel-Anlagen ist die Verordnung vom 
9. Februar 1866 (Ges.-Samml. 1866, S. 28) maßgebend. 
Tritter Abschnitt. 
Specielle Bauvorschriften. 
8. 20. 
Vom Auseinanderbau. 
o. Verhälluiß zum Nachbar. 
Wer auf der Nachbarsgrenze bauen will, muß die Umfassungsmauer des Gebäudes, 
welche auf die Grenze zu stehen kommt, als Brandmauer aufführen. 
randmanern sind massiv, d. h. von natürlichen oder gebrannten Steinen mit 
Kalkmörtel von Grund aus oder auf Bogen stehend mindeslens einen Fuß stark oder 
als sechs Zoll starke Blendmaner aufzuführen. Die Brandmauern dürfen keine Oess- 
nungen haben und Holzwerk ist von der Augenseite überall 6 Zoll entfernt zu halten. 
Gemeinschaftliche Brandgiebel sind mindestens 14 Fuß stark zu manern; Holz-
	        
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