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8. 35.
Nauchfanghölzer.
Nauchfanghölzer müssen in senkrechter Nichtung mindestens 3 Fuß und in waage-
rechter Richtung mindestens 1 Fuß über den Heerd hinausgehend angelegt und in dem
Winkel oder wemn sie über 12 Fuß frei liegen, mit massiven Pfeilern unterstützt oder
an die Decke angebolzt sein.
Die in geringerer Entfernung etwa schon vorhandenen Nauchfanghölzer sind mit
Blech zu bekleiden.
8. 36.
Nauchrohre.
1) Sämmtliche Nauchrohre (Schlöte, Essen, Schornsteine) und, mit Ausnahme
der Fälle im §. 36 von gebrannten Steinen mindestens 6 Zoll stark herzustellen. Die
vorhandenen hölzernen Schornsteine sind in den Städten vom 1. October 1870, auf
dem Lande vom I. October 1875 ab nicht mehr zu dulden.
2) Besteigbare Nohre müssen eine Weite von mindestens 18 Zoll im Quadrat und
im Lichten erhalten.
Die lichte Weite und Form des Querschnitts von engen, russischen Röhren,
wenn derselbe nur nicht unter 36 Quadratzoll beträgt, ist dem Ermessen des Bauunter-
nehmers überkassen.
3) Der angenommene Querschnitt ist für die ganze Höhe des Nohres beizube-
balten und senkrecht auf die Richtungslinie des Rohres zu nehmen.
4) Kein Schornstein darf durch brennbare Constructionstheile unterstützt oder auf
diese rs werden.
Das Schleifen eines Nauchrohres darf nicht unter einem Winkel von 45 Grad
mit * Horizontale geschehen und ist die Ecke, welche aus der veränderten Richtung
der Rohre entsteht, in einem Bogen von mindestens 3 Fuß Halbmesser abzurunden.
Das Schleifen darf nur in Mauern oder massiv durch Eisen unterstützt aufgeführt
werden.
6) Sämmtliches Holzwerk, mit Ausnahme von Dielungen und Schaalungen,
ist von der äußeren Wangenfläche mindestens 3 zon entfernt zu halten und der Zwischen-
raum mit (aseinan zu dichten.
7) Eingegangene Rohre sind unten und oben mungteich zu vermauern.
8) In ein russisches Rohr von 50 Quadratzoll Querschnitt dürsen nur höchstens
Stubenofenfeuerungen geführt werden. Eine Kesselfeuerung wirdindeser Beziehung.