Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 5 
mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer soustigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Biefpost geeignete Gegenstände, einschließlich gebundener 
oder brochirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine 
oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriststücke. 
I Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter shmalen Streif- oder 
Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das 
Band muh dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des 
Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestaktet ist. 
erkannt, werden kann. 
III Die Sendungen können auch aus uffenen Karten (Geschäfts. Avise, Preis= 
Courante, Familien-Anzeigen und dergleichen enthaltend) bestehen. Die Karte muß 
aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich 
von dem Maß eines Postanweisungs-Formulars oder eines gewöhnlichen Brief. Con- 
verts abweichen. 
IV Die Mdresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder aber auf der Sen- 
dung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äuseeren überein- 
stimmende Adresse beigefügt werden. 
V Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, so fern 
sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen 
die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht 
mit verschiedenen, Adressen oder besonderen Adreß- Umschlägen versehen sein. 
VI. Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie 
auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallo. 
Praphirt sind, unter einem Bande versendet werden. 
VII Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist 
unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche 
Zusätze, — mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungs- 
weise Firmazeichnung, — oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht 
dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder aus andere 
Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, 
Ziffern oder Zeichen, durch Punkkiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, 
Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte 
Stelle hinzulenken, sollen jedoch gestattet sein. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XAIK. 2
	        
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