Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 147 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudoolstadt. 
E Zlůch vom Täre 1868. 
M XVIII. Verorduumg 
die usihrmo dee Hewerbesrurr. Gesetzes betreffend, 
m 26. Februar 1868. 
Lerenanl. 
Listen über die Gewerbetreibenden. 
Zum Zmecke der Steuerveranlagung haben die Gemeindebehörden auf Grund der 
nach §. 14 der Ausführungs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung vom 8. Juli 1864 
zu führenden Verzeichnisse und nach den ihnen zugehenden Formularen jährlich Listen 
der Gewerbetreibenden aufzustellen und beiden zuständigen Stenerhebestellen (Rent= und 
Steuerämtern 2c.) zu überreichen. (S. 19 des Ges.) « 
§.2. 
Zeit der Aufstellung der Listen. 
Die Aufstellung der Listen geschieht jährlich im Monate Ockober. 
Die Einsendung der Listen an die Steuerhebestellen hat bei Vermeidung einer 
Ordnungsstrafe von 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. spätestens bis Ende October zu erfolgen. 
8. 3. 
Betrieb verschiedener Gewerbe. 
Betreibt Jemand mehrere Gewerbe, die unter verschiedene Klassen gehören, z. B. 
ist ein Kaufmann zugleich Müller, ein Händler zugleich Pferdevermiether, ein Bier- 
brauer zugleich Schenkwirth u. s. w., so muß er in die Liste eines jeden von ihm betrie- 
Fürstl. Schwarzb. Gesetzsammlung XXIX 
Ausgegeben in Rudolstadt den 4. März 1868. 
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