Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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benen Gewerbes, in den gegebenen Beispielen also in die Listen 1. und 5. Klasie, 
beziehungsweise 2. und 6. oder 1. und 3. Klasse eingetragen werden. Bei dem gleich- 
zeitigen Betriebe mehrerer Gewerbe der 7. Klasse sind alle diese Gewerbe in der be- 
treffenden Liste anzugeben. 
Ebefrauen und Kinder, welche ein besonderes, von dem ihres Ehemannes oder 
Vaters verschiedenes Gewerbe treiben, werden unter besonderen Nummern aufgeführt. 
8. 4. 
Prüfung der Listen. 
Die Stenerhebestellen haben die Vollständigkeit und Nichtigkeit der Listen zu 
prüfen und nöthigensalls durch Rückfrage bei den Gemeindebehörden, durch die Steuer. 
aufseher und Gendarmen, durch die Gewerbetreibenden selbst (§. 15 des Ges.) oder 
durch Sachverständige (§. 17 des Ges.) die erforderliche Auskunft einzuziehen. 
8. 5. 
Aufstellung der Steuerrolle. 
Auf Grund der geprüften Listen wird von den Steuerhebestellen, unter Aus- 
scheidung der steuerfreien Gewerbe (§. 7 des Ges.), für jede Klasse der steuerpflichtigen 
Gewerbe eine Nolle angelegt, in welche die enisprechenden Steuersätze von der Ein- 
schätzungscommission einzustellen sind. 
8. 6. 
Benachrichtigung der Steuerpflichtigen. 
Nach erfolgter Einschätzung haben die Steuerhebestellen jedem Steuerpflichtigen 
den in Gemäßheit der Einschãtzung zu entrichtenden Steuerbetrag bekannt zu machen 
und über die geschehene Bekanntmachung Empfangsbescheinigungen beizubringen, aus 
welchen der Tag der Behändigung hervorgeht. 
Der Benachrichtigung ist unter Hinweisung auf §. 25 des Gesebzes zugleich beizu- 
sügen, daß etwaige Recurse gegen die Höhe der Steuer innerhalb 4 Wochen vom Tage 
der Bekanntmachung an bei der Steuerhebestelle selbst anzubringen sind, daß aber die 
Steuer, unter Vorbehalt des Ersatzes, vorläufig entrichtet werden muß. 
Gleichzeitig und zwar längstens bis zum 15. December sind die Steuerrollen 
zur Feststellung der Soll, Einnahme au das Fürstl. Ministerium einzusenden. Die 
Einsendung der Reklamationen behufs der Entscheidung durch Fürstl. Ministerium hat 
nach Ablauf der vierwöchigen Frist unter Beifügung der ergangenen Acten zu erfolgen.
	        
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