Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

150 1868. 
rath unter den Verwaltungskosten der Steuerhebestellen in Rechnung zu beingen. 
Dasselbe gilt von den durch die Steuerhebestellen selbst festzustellenden Reisekosten und 
Tagegeldern der Einschätzungscommissarien und Sachverständigen (S. 17 des Ges.). 
Uebergangs-Lestimmungen. 
S. 11. 
Die Wahl der Einschähungsrommissarien für das Jahr 1868 und die desfallsige 
Mittheilung an die Steuerhebestellen muß bis zum 15. April, die Aufstellung der Ge- 
werbelisten und Einsendung derselben Seitens der Gemeindebehörden an die Steuer- 
bebestellen bis zum 28. März, die Prüsung der Listen durch die Steuerhebestellen und 
die Einschätzung bis Ende April stattfinden, so daß die Benachrichtigung der Steuer- 
pflichtigen Anfang Mai erfolgen kann. 
Die alsdann im Monat Mai stattfindende Steuererhebung hat sich gleichzeitig auf 
das I. und 2. Quartal d. J. zu erstrecken. . 
. 12. 
Was die bereits für 1868 gezahlten Privilegiengelder, Concessionszinsen und 
Schankgelder anlangt, welche Abgaben vom Anfange des laufenden Jahres an in 
Wegfall kommen, so sind solche den Steuerhebestellen auf die fälligen Gewerbesteuern 
in Anrechnung zu bringen. 
Rudolstadt, den 26. Februar 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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