Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 103 
2) Weder der Eigenthümer des höher liegenden, noch der Eigenthümer des nie- 
driger liegenden Grundstücks darf Vorrichtungen treffen, durch welche eine 
Aenderung im Wasserlaufe zum Nachtheile eines Nachbars verursacht wird. 
Aenderungen in der Art und Weise der wirthschaftlichen Benutzung eines 
Grundstücks sind nicht als unerlaubte Vorrichtungen zu betrachten. 
3) Jeder hat auf seinem Grund und Boden die Wegräumung der durch dritte 
Personen oder durch Zufall entstandenen Hindernisse und Aenderungen, welche 
dem natürlichen Abflusse des Wassers auf das niedriger liegende Grundstück 
zum Nachtheile des höher liegenden entgegenstehen, oder dem Wasserlaufe zum 
Nachtheile des niedriger liegenden größere Stärke oder eine andere Richtung 
heben, dem Nachbar, welcher dadurch Schaden leidet, gegen Entschädigung 
zu geslatten. « 
4)DerEigenthümcrdarfscincGebäudenichtsociutichten,daßdieDachtkauic 
auf ein benachbartes Grundstück fällt. 
CF. 6. 
Canalwasser. 
Das Wasser in Canälen und sfonstigen künstlich angelegten Wasserleitungen, welches 
zum Verbrauche bestimmt ist, gehört demjenigen, welcher die zur Führung jener An- 
lagen erforderliche Grundfläche oder Servitut erworben hat. 
Künstliche Wasserleitungen, die als bloße Correctionsbauten an die Stelle na. 
türlicher Wasserzüge getreten sind, oder deren Wasser, wie z. B. bei Mühl- und 
Floßgräben, nicht zum Verbrauch für wirlhschastliche und gewerbliche Zwecke be- 
stimmt ist, nehmen die rechtliche Natur der Flüsse und Bäche (F. 10 ff.) an. 
. J. 
Abweichung durch Vertrag und Verjährung. 
Durch Vertrag und Verjährung können Abweichungen von den Bestimmungen 
der §§. 5 und 6 begründet werden, und bereits bestehende derartige Abweichungen 
bleiben auch ferner in Kraft. 
8. 8. 
Enteignung des Wassers in den Fällen der 88. 1 und 6. 
Die Vorschristen in den S§. 2 und 3 finden auch in Bezug auf das in den 
S. 4 und 6 bezeichnete Wasser Anwendung. 
Auch kann für die in den Gesetzen vom 5. Febrnar 1840 und vom 24. Februar 
7)00
	        
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