Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

(0 186.8. 
VIIl Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher 
Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, lich nicht besinden, mit Ansnahme 
des Namens, der Firma, so wie des Wohnorts des Absenders. 
IX Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren vou Modebildern, Landkarten 2c. 
nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern 
müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. 
hergestellt sein. 
X Bei Preis, Couranten, Cours-Zetteln und Handels- Circularen ist, außer 
den nach Abf. VII amwendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung der Preise, 
so wie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem 
Wege bewirkte Aenderung der Preisansähe, so wie des Namens des Reisenden gestattet. 
I Den Correckurbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, 
die Ausstatkung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manu- 
seript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermange- 
lung ves Naumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigesügten Zetteln onge- 
bracht se 
r Sendunsen. welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht 
eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zurũckgestellt werden. 
Xll Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 1 Pfund nicht 
übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Posffreimarken zu venpenden. 
15. 
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phiwkmmxnkkxlGegendu-fukWaareuprobon(Waatc1mntstek)benhkchqokdcs 
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zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, 
scharfe Instmmente und dergl. sind zu einer derartigen Versendung als Waarenproben 
nicht geeignet. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendung 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen 
der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, 
Tapeten 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide,, Kaffee, 
Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden 
oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt 
sein. Bei Amvendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse —
	        
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