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tung des Privateigenthums und ohne besondere Vorrichtungen geschehen kann, ist
einem Jeden gestattet, unterliegt jedoch der polizeilichen Aufsicht und Regelung.
8. 13.
Benußung bei Nothständen.
Die Vorschrist im §. 3 8 1 findet auch in Bezug auf das Wasser in Flüssen
und Bächen Anwendung.
14.
Veschrantund bei Nothständen.
Wemn eine beabsichtigte Anlage zur Wasserbenutzung den Wasserbedarf einer
Ortschaft auf eine Weise beeinträchtigen würde, daß daraus ein Nothstaud für die
Wirthschaft der Ortsbewohner oder bei eintretender Feuersgefahr zu besorgen wäre,
so hat die Verwaltungsbehörde die Ableitung des Wassers in geeigneter Weise zu
beschränken.
Die Verwaltungsbehörden können auch sonst im öffentlichen Interesse, nament-
lich aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten, zur Verhütung von Ueberschwemmungen
oder Versumpfungen und zur Offenhaltung des Verkehrs, polizeiliche Anordnun-
gen treffen.
Selbst mit Verletzung wohlerworbener Nechte am Wasser können in den Fällen
dieses 8. von den Verwaltungsbehörden Anordnungen getroffen werden, vorbe-
hältlich der Entschädigung der Berechtigten.
8. 15.
Provisorische Anordnungen.
In den Fällen der S§. 13 und 14 können die Verwaltungsbehörden die dem
angenblicklichen Bedürfnisse entsprechenden provlsorischen Anordnungen so-
fort trefsen und vollstrecken lassen.
. 16.
echte der — Uferbesitzer.
Gehören die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Eigenthümern, so hat ein
jeder von beiden im Verhäliniß zu dem andern ein Nutzungsrecht bis zur Hälfte des
vorüberfliehenden Wassers.
Allgemeine Voraussehungen für die Wassernutzung.
Durch die Benutzung des Wassers darf
1) kein einem Andern schädlicher Rückstau.