Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 157 
Concurriren die Anträge Mehrerer, so kommen die im folgenden 8. ertheilten 
Vorschriften zur Anwendung. 
21. 
Coneurrenz von n/20 auf Wassernutzung. 
Ist die Wassermenge für die daran erhobenen Nubungsansprüche unzuteichend, 
so richtet sich die Theilnahme an dem Wasser nach folgenden Grundsätzen: 
I. Coneurriren nur Ansprüche aus wohlerworbenen Rechten mit einander, so kommen 
die wegen Vertheilung des Wassers durch Vertrag, Herkommen, Verjährung, 
Vertheilung Seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde (s. unten Ill. 2) oder 
auf sonst rechtsbeständige Weise festgesetzten Normen zur Anwendung- 
Ueber Streitigkeiten, welche sich hinsichtlich der hiernach bestehenden Rechte 
erheben, entscheiden die Justizbehörden. 
Vermindert sich der Wasserstand so, daß das Wasserbedürfniß der Berech- 
tigten in dem ihnen zustehenden Umfang nicht mehr befriedigt werden kann, so 
hat die Verwaltungsbehörde, sosern für diesen Fall nicht durch Bestimmungen der 
obigen Art Vorsehung getroffen ist, die Vertheilung mit möglichster Berücksichtigung 
der bestehenden Rechte zu vermitteln und darüber Anordnungen zu erlassen. 
Coneurriren Ansprüche aus wohlenworbenen Rechten mit solchen, welche auf die 
S. 11, 19 und 20 gegründet werden, so gehen die ersteren mit ihrem rechtsbe- 
gründeten Wasserbedarfe vor. 
. Concurriren nur Ansprüche mit einander, welche auf die S§. 11, 19 und 20 
gegründet werden, so gehen 
1) die Anlieger hinsichtlich aller Nutzungsarten den Hinterliegern vor; 
2) concurriren nur Anlieger oder nur Hinterlieger unter einander, so hat 
die Verwaltungsbehörde nach volkswirthschaftlichen Rücksichten darüber zu 
entscheiden, welchem der erhobenen Ansprüche Statt zu geben sei, im 
Zweifelsfalle aber das vorhandene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit, 
nach Befinden durch Fesisetzung gewisser Gebrauchozeiten, in der Art zu 
bertheilen, daß jedem Anspruche auf das bei sachgemäher und wasserwirth- 
schaftlicher Ginrichtung ersorderliche Wasser so weit als möglich genügt wird. 
Als wohlerworbene Rechte sind solche zu betrachten, welche auf eine von der zu- 
ständigen Behörde bewirkte Vertheilung des Wassers, oder eine nach vorgängigem 
Edictalversahren ertheilte Erlaubniß odet auf einen die Interessenten bindenden Privat- 
rechtstitel, gegründet werden. 
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