Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. I1 
auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoff von zweckentsprechender Größe — 
gehörig haltbar angehängt sein. 
III Die Adresse muß, außer dem Namen des Eupfängers und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster“") enthalten. Auf der Adresse dürfen außer- 
dem angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der 
Waare; 
die Tuummems, und 
IV So weit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf 
der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein 
V Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen 
Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
VI Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzu- 
hängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die 
wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung 
von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem 
Versendungs-Object gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestim. 
mungen des §. 14 entsprechen. 
VII Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 1 Pfund 
nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden. 
· 8. 16. 
E I Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Necomman= 
dation abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen 
ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, churgé, empfohlen) versehen werden. 
II Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein 
erhheilt. 
IUl Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem 
Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse) zu 
erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Rückschein“ („Ne. 
tour-Recepisse") auf der Adresse ausgedrüt sein, und der Absender sich namhaft machen. 
17 
Nosi · Amweisungen. 1 Die Poswerwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern 
2.
	        
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